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Eine Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister durch Jedermann ist nicht möglich. Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die

- Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,

- durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder

- durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.

Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafvollstreckungsbehörden, soweit diese zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis können unter Vorlage der Voraussetzungen durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden.

Die Löschung im Vermögensverzeichnis erfolgt nach zwei Jahren. Eine vorzeitige Löschung ist - auch bei Befriedigung des veranlassenden Gläubigers - nicht möglich.

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