Testamentseröffnung/ -ablieferung

Das Nachlassgericht muss alle Testamente eröffnen, die die/der Verstorbene hinterlassen hat und den Beteiligten bekannt geben. Die Testamentseröffnung erfolgt im Regelfall ohne die Beteiligten, § 348 Abs. 2 FamFG. Beteiligte sind in diesem Fall grundsätzlich sämtliche in dem oder den Testament/en erwähnten Personen. Darüber hinaus sind auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, Beteiligte am Verfahren. Der Inhalt der Testamente wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften bekannt gegeben.

Jeder, der im Besitz einer letztwilligen Verfügung einer / eines Verstorbenen ist, muss diese im Original bei dem zuständigen Nachlassgericht abliefern, § 2259 BGB. Dies ist nur zu den Sprechzeiten des Bürgerservice im Schlossplatz 23 oder in anderer geeigneter Weise (bspw. per Einschreiben mit Rückschein) möglich.

Letztwillige Verfügungen sind sämtliche Schriftstücke mit Testamentscharakter, in der die/ der Verstorbene Regelungen über ihr / sein Vermögen für den Todesfall getroffen hat.

Wenn Sie ein Testament abliefern, sollten Sie auch immer die Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, mit angeben.

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