Zentrales Vollstreckungsgericht
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erfolgen seit dem 01.01.2013 die Anordnungen zur
Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sowie die Erstellung und Einlieferung von Vermögensauskünften in das
zentrale Vermögensverzeichnis ausschließlich auf elektronischem Weg.
Das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland durch ein Zentrales Vollstreckungsgericht
elektronisch verwaltet. In Baden-Württemberg ist dies das Amtsgericht Karlsruhe.
Des Weiteren wurde durch die Reform dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Somit ist die Fahrnisvollstreckung nicht mehr notwendig. Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) ist zentrales Element der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Durch die Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses sowie die Hinterlegung und Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht erhalten Gläubiger mit geringstmöglichem Aufwand zuverlässige und aktuelle Informationen. Die Einrichtung des elektronischen Vollstreckungsportals (www.vollstreckungsportal.de) ermöglicht einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer.
Ziel ist es, dass der Gläubiger mit einer Anfrage klären kann, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht. Anfragen beim Wohnsitzgericht des Schuldners sind entbehrlich.
Wichtig: Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur registrierten Nutzern gewährt. Außerdem kann im Vollstreckungsportal nur in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen werden. Für die Erteilung von Abschriften von Vermögensverzeichnissen sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802k Abs. 2 ZPO).
Den aktuellen Gesetzestext zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung finden Sie hier.
Das zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Karlsruhe hat folgende Aufgaben:
- Führung des Schuldnerverzeichnisses für das Land Baden-Württemberg
- Verwaltung der Vermögensverzeichnisse für das Land Baden-Württemberg
- Bewilligung des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882 Abs. 2 ZPO
- Löschung und Korrektur von Eintragungen
- Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren sowie eventuell Einlieferungsverfahren
- Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung
Wichtiger Hinweis:
Das zentrale Vollstreckungsgericht erteilt selbst keine Auskünfte der verwalteten Eintragungen. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis können nach erfolgter Registrierung über das Vollstreckungsportal der Länder ausschließlich online bezogen werden.
Abschriften der Vermögensverzeichnisse können nur durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher kann auf der jeweiligen Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten angefragt werden.
Bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten bei den jeweiligen Amtsgerichten verbleiben folgende Aufgaben:
- Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO (kostenpflichtig gem. KV 2113 GKG) bzw. gem. § 284 AO
- Entscheidungen über Einwendungen des Schuldners auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 766 ZPO
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
Ein Schuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn folgende gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Diese ergeben sich aus:
1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist, § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.
Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. §§ 882d Abs. 1, 764 Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 ZPO) am Ort der Vollstreckungshandlung (§ 764 Abs. 2 ZPO). Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.
2. Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß § 26 Abs. 2 InsO und § 303a InsO ordnet das Insolvenzgericht in folgendem Fall die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis an:
- der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297a InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297a InsO
- Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:
- zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, hierunter fallen auch Vollstreckungen für Verwaltungsverfahren. Für den Gläubiger kann die Einsicht einen wertvollen Hinweis geben, ob z.B. ein Vollstreckungsversuch sinnvoll ist.
- zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit.
- zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen, z.B. Anfragen von Sozialleistungsträgern bei Gewährung von Wohngeld, Arbeitsagenturen bei Gewährung von Insolvenzgeld etc.
- zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. ein Vermieter möchte sich über die Kreditwürdigkeit des möglichen Mieters informieren.
- zur Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über selbst betreffende Eintragungen
- zur Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Personen beauskunftet, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind (Angabe Name, Vorname, Postleitzahl und Wohnort oder Geburtsdatum bzw. Firmenbezeichnung und Firmensitz).
Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Angabe der Schuldnerdaten. Einsicht kann nur registrierten Nutzern gewährt werden. Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten belaufen sich auf 4,50 € pro Auskunft, Nr. 2.3 der Anlage zu § 1 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG). Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Die Selbstauskunft für den Schuldner ist gebührenfrei.
Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann der Nutzer bis zu fünf Jahre oder ganz von der Nutzung des
Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden.
Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung gemäß §§ 5
SchuFV, 882f ZPO besteht.
Eine Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister durch Jedermann ist nicht möglich. Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
- Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
- durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
- durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafvollstreckungsbehörden, soweit diese zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis können unter Vorlage der Voraussetzungen durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher kostenpflichtig (Nr. 261 Gerichtsvollzieherkostengesetz) erteilt werden.
Die Löschung hinterlegter Vermögensverzeichnisse erfolgt nach zwei Jahren. Eine vorzeitige Löschung ist - auch bei Befriedigung des veranlassenden Gläubigers - nicht möglich.
Gem. § 129a Absatz 1 ZPO kann ein Antrag auf vorzeitige Löschung gem. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch den Schuldner bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Übermittlung der Anträge hat durch das jeweilige Amtsgericht an das zentrale Vollstreckungsgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Zentrales Vollstreckungsgericht
76125 Karlsruhe
zu erfolgen.
Für jede Eintragung ist ein gesonderter Löschungsantrag mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Achtung: Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, Gläubigervertreter, dessen
Aktenzeichen, noch der bzw. die Titel aus dem/denen vollstreckt wurde oder die Höhe der Forderung bekannt. Die alleinige Vorlage einer
Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen
Gläubigers ersichtlich wird. Eine vorzeitige Löschung bedarf daher aufgrund Gläubiger bzw.
Gläubigervertreteranhörung, Anforderung von Unterlagen bei Gerichtsvollzieher/Schuldner einer gewissen Bearbeitungszeit (in der
Regel mehrere Arbeitswochen). Eine vorzeitige Löschung kann daher nicht binnen weniger Stunden erfolgen.
3 Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung erfolgt die Löschung automatisch |
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Vorzeitige Löschung von Amts wegen nach Nachweis der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers; Schuldner hat Anspruch auf eine Zahlungsquittung des Gläubigers nach § 757 Abs. 2 ZPO. Achtung: Der Gläubiger ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet. |
Vorzeitige Löschung von Amts wegen aufgrund des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes; dies muss dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt werden. | Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. |
Antragstellung durch Schuldner/Gläubiger/Gerichtsvollzieher:
- Bestätigung vom Gläubiger (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen
des Gläubigervertreters), dass die Forderung vollständig beglichen wurde, einer Löschung zustimmt wird
und
eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Gläubiger mit dem der Eintragung zugrunde liegenden DR- Verfahren identisch ist (hier genügt die Vorlage des Eintragungsanordnungsschreibens des einliefernden Gerichtsvollziehers)
oder
- Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters) unter Angabe des DR Aktenzeichens der Eintragungsanordnung, Name sowie Dienststelle des Gerichtsvollziehers, Eintragungsgrund und Eintragungsanordnungsdatum. Es erfolgt hier noch eine Gläubigeranhörung durch das Zentrale Vollstreckungsgericht Karlsruhe. Diese Gläubigeranhörung kann durch Vorlage einer Gläubigerbestätigung umgangen werden.
Nachdem der Eintrag gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertreter sowie der Schuldner bzw. dessen Vertreter
eine schriftliche Mitteilung hierüber.
Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.
Auch die Abdruckempfänger erhalten von Amts wegen wöchentlich Mitteilung über erfolgte Löschungen.
Wichtig: Eine Löschung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses im Vermögensverzeichnisregister erfolgt
erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird. Eine
vorzeitige Löschung ist nicht möglich.
Eine Löschung der Insolvenzeintragungen erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Eine vorzeitige Löschung ist hier nicht
vorgesehen.
- Für den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist eine gesonderte Genehmigung zu beantragen. Für
die Bewilligung dieser Genehmigung ist nach § 2 SchuVAbdrV der Leiter bzw. die Leiterin des Zentralen Vollstreckungsgerichtes, in
Baden-Württemberg der Präsident des Amtsgerichts Karlsruhe, zuständig.
- Abdrucke aus dem neuen Schuldnerverzeichnis können nicht mehr auf einzelne Amtsgerichtsbezirke beschränkt werden, sondern beziehen sich auf den gesamten Schuldnerdatenbestand eines Bundeslandes.
Der Bezug des Abdrucks aus dem neuen Schuldnerverzeichnis erfolgt grundsätzlich nur in elektronischer Form und wird über das bundesweite Vollstreckungsportal abgewickelt.
Zur Beantragung einer Genehmigung für den Erhalt von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis werden Sie gebeten vorliegendes Antragsformular für den Bezug von Abdrucken zu verwenden.
Formulare
a) zur Vorlage bei Dritten (z.B. für das Erlaubnisverfahren bei der IHK gem. § 34 ff GewO)
b) NICHT zur Vorlage bei Dritten
c) für ehrenamtliche Betreuer
Selbstauskunft (für die Auskunft eines eingetragenen Schuldners gedacht!)
Antrag auf Übersendung einer PIN zur Einsicht gem. Art. 15 DS-GVO
Häufig gestellte Fragen
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung/Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 SchuFV) gelöscht.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann vor Zeitablauf gelöscht werden, wenn dem Zentralen Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird, dass die Forderung, auf der die Eintragung beruht, vollständig beglichen ist. Da für eine Person mehrere Eintragungen existieren können, müssen Sie bei dem Antrag auf Löschung die vom Gerichtsvollzieher angegebene Verfahrensnummer angeben, damit der Zahlungsnachweis zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
Über die vorzeitige Löschung entscheidet das für das Bundesland zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht.
Eine Liste der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder finden Sie hier.
Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis ist der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts kann der Gerichtsvollzieher in Erfahrung gebracht werden. Der Antrag auf Erteilung muss also direkt beim Gerichtsvollzieher kostenpflichtig gestellt werden. Es gelten auch hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung).