Erbschein

Nach einem Todesfall ist es für die Erben im Rechtsverkehr oft unumgänglich einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag erteilt wird.

Jeder Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt. Den Erbscheinsantrag können Sie entweder bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts stellen.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag errichtet, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis im gewöhnlichen Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Sollte zum Nachlass Grundbesitz gehören, ist zur Berichtigung des Grundbuchs grundsätzlich die Erteilung eines Erbnachweises erforderlich.

Das Nachlassgericht kann nicht beurteilen, ob in den übrigen Fällen ein Erbschein benötigt wird. Sie sollten sich daher bei den entsprechenden Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt usw. erkundigen.

Für den Erbscheinsantrag sowie für den Erbschein entstehen –beim Notar (zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Auslagen) als auch beim Nachlassgericht- Kosten, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in. Ebenso verhält es sich mit der Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, die für die Beantragung eines Erbscheins erforderlich ist.

 

Rechenbeispiele zu den Kosten:

a) Nachlasswert 10.000,- €

  • Gebühr für den Erbschein nebst eidesstattlicher Versicherung: 150,- €

 b) Nachlasswert 200.000,- €

  • Gebühr für den Erbschein nebst eidesstattlicher Versicherung: 870,- €

Im Übrigen wird auf das GNotKG, insbesondere § 40 GNotKG, sowie die Anlage 1 GNotKG und Anlage 2 GNotKG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

Bitte prüfen Sie daher vorab, ob Sie wirklich einen Erbschein benötigen.

Bitte beachten Sie auch, dass keine telefonischen Auskünfte zur Berechnung der Kosten für das Erbscheinsverfahren erteilt werden können. Die Kosten werden erst bei Abschluss des Verfahrens berechnet.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben im Erbscheinsverfahren durch Vorlage von Urkunden (im Original oder in beglaubigter Abschrift) nachzuweisen sind. Je nach Einzelfall sind die Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch bzw. sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen, die Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht, die Geburts-und Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten, sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil, sofern der Erblasser geschieden war, vorzulegen. Genaueres entnehmen Sie dem Hinweisblatt "Einzureichende Standesurkunden".

 

Formulare und Vordrucke

Allgemeine Datenerhebung (PDF, 213 KB)

Allgemeine Hinweise in Nachlasssachen (PDF, 14 KB)

Anlage A - Angaben zum Ehegatten (PDF, 13 KB)

Anlage B - Angaben zu den Kindern-Enkel (PDF, 24 KB)

Anlage C - Angaben zu den Eltern-Geschwistern (PDF, 26 KB)

Anlage D - Angaben zu den Großeltern - Onkel Tanten (PDF, 47 KB)

Anlage E - Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (PDF, 19 KB)

Einzureichende Standesurkunden (PDF, 69 KB)

Nachlassverzeichnis (PDF, 160 KB)

Vollmacht (PDF, 8 KB)

 

 

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