Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen möglich. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
dem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung genommen haben.
Das Ausfüllen dieses Kontaktformulars stellt keine wirksame Ausschlagung dar, sondern dient nur der Vorbereitung des Termins. Eine
formwirksame Ausschlagung liegt nur vor, wenn diese von einem Notar oder dem Nachlassgericht aufgenommen wird.
Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um einen Termin und haben Sie Verständnis dafür, dass eine sofortige Terminvergabe in
der Regel nicht möglich ist.
Die Ausschlagung für minderjährige Kinder hat grundsätzlich durch beide sorgeberechtigte Elternteile zu erfolgen, es sei denn ein Elternteil ist alleinsorgeberechtigt.
*Plichtfelder
Bitte beachten Sie, dass das Formular nur versendet werden kann, wenn alle mit (*) gekennzeichneten Pflichtfelder
ausgefüllt worden sind. Ansonsten erscheint eine Fehlermeldung.