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Amtsgericht Karlsruhe bestätigt Entscheidung über Haftbefehlsantrag – Beschwerde wird dem Landgericht Karlsruhe vorgelegt

Datum: 24.07.2026

Kurzbeschreibung: Amtsgericht Karlsruhe bestätigt Entscheidung über Haftbefehlsantrag – Beschwerde wird dem Landgericht Karlsruhe vorgelegt

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Karlsruhe heute die Entscheidung vom 18.07.2026 bestätigt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls wegen dringenden Tatverdachts einer vorsätzlichen Körperverletzung und Fluchtgefahr wird nun dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.  

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es nach wie vor an der für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen Fluchtgefahr. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt über feste soziale Bindungen im Inland (Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz).

Ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, wurde in der Entscheidung vom heutigen Tag offengelassen. 

Nach Einschätzung des Gerichts kommen – nach jetzigem Ermittlungsstand – als dem Beschuldigten vorwerfbare Körperverletzung bis zu drei Schläge in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters in Betracht. 

Das Gericht schildert die Videoaufnahme in seiner Entscheidung wie folgt:

Die Videoaufzeichnungen zeigen den Beschuldigten in aufgebrachter Stimmung, insbesondere indem er mehrfach in Richtung der Security-Mitarbeiter schreit und gestikuliert. Dabei ist jedoch auch ein unsicherer, schwankender Gang des Beschuldigten, wohl aufgrund seiner Alkoholisierung, zu erkennen. Laut Zeugenaussagen kam es seitens des Beschuldigten zu Beleidigungen zulasten der beiden Sicherheitsmitarbeiter. Eine andere Zeugin berichtete demgegenüber auch von provozierendem Verhalten der Sicherheitsmitarbeiter dem Beschuldigten gegenüber. Unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung ist zu erkennen, dass der Beschuldigte seine Hand hebt und wohl gegen die Haltestange schlägt, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass er hierbei - aufgrund seiner Alkoholisierung - ins Stolpern gerät. Er geht sodann auf den Geschädigten zu, wobei er dabei seine Hände nicht erhoben, sondern angelegt am Körper hält. 

Der Geschädigte packt den Beschuldigten daraufhin mit beiden Händen und schlägt ihn mit Wucht gegen die Tür des Zuges. Der Geschädigte bringt den Beschuldigten sodann kraftvoll auf den Boden und sitzt auf bzw. über ihm, woraufhin der Beschuldigte anfängt mit seiner rechten Hand allenfalls dreimal in Richtung des Geschädigten zu schlagen. 

Der Geschädigte wird sodann von dem dazugekommenen Fahrkartenkontrolleur zurückgezogen, woraufhin er sich aufrichtet und am rechten Bein des Beschuldigten zu ziehen beginnt. In Folge des Ziehens scheint sich der Beschuldigte durch Strampeln mit den Beinen aus dem Griff des Geschädigten befreien zu wollen. Ein gezieltes Treten des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist anhand der Videoaufzeichnungen nicht festzustellen. In Folge des Ziehens verliert der Geschädigte sein Gleichgewicht und fällt rückwärts gegen die sich plötzlich öffnende Zugtür und stürzt hinaus, was für den Beschuldigten jedoch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte.

Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2026 Az. 33 Gs 779/26

 

§ 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (Auszug)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. …
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr)

 

§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft