Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Angeklagten nach fünf Verhandlungstagen wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat als Geschäftsführer eines mittlerweile insolventen Unternehmens Steuern in Höhe von knapp 1,7 Mio EUR hinterzogen. Das Amtsgericht beurteilte die Taten des Angeklagten aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern in vier der acht Fälle als besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren hinsichtlich der ebenfalls angeklagten 137 Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch verschiedene Imbissbetreiber im Hinblick auf die zu erwartende Strafe als Haupttäter vorläufig eingestellt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 25.03.2022 Az.: 1 Ls 30514/20
§ 370 Abgabenordnung
Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ...
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, ...