Erstinstanzliches Verfahren

Das Amtsgericht ist in Zivilsachen insbesondere zuständig für:

  • alle Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten (u.a.) über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust, Beschädigung der Habe
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlass der Reise entstanden sind
  • Streitigkeiten wegen Wildschadens
  • Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
  • Arrest und einstweilige Verfügung; bei Nichterreichbarkeit des Landgerichts auch solche, die in dessen Zuständigkeit fallen
  • Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
  • Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schuldtiteln
  • Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde oder sonstigen Urkunde
  • Schutzschriften, soweit nicht eindeutig das Familiengericht zuständig ist
  • Anträge auf Kostenfestsetzung
  • Anträge auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Vergleich, der vor einer Gütestelle oder Schlichtungsstelle abgeschlossen worden ist
  • Anträge auf Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle
  • Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

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